Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 25. August 2019 sowie am 12. Oktober 2019 ohne gültigen Fahrausweis Zug gefahren ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis» vom 25. August 2019, auf welchem der Vor- und Nachname des Beschuldigten sowie seine frühere Adresse, X-Strasse 17 in U., an welcher er bis Ende August 2017 wohnhaft war, wie auch seine ID-Nummer aufgeführt ist (UA act. 92). Die darauf vorhandene Unterschrift entspricht den weiteren in den Akten vorhandenen Unterschriften des Beschuldigten (vgl. UA act. 53; 61; 81; 89).