3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG strafbar gemacht zu haben, indem er am 25. August 2019 um 13.28 Uhr den Zug der SBB (Kurs Nr. 8753) auf der Strecke Döttingen bis Baden sowie am 12. Oktober 2019 um 13.36 Uhr den Zug der SBB (Kurs Nr. 8746) auf der Strecke Turgi bis Klingnau benutzt habe, ohne über einen gültigen Fahrausweis verfügt zu haben, was er gewusst und gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe.