2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 2.1, 2.2 und 2.3 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).