Indem der Beschuldigte am 16. Juni 2020 den privaten, abgeschlossenen Teil des Parkhauses «M.» in Q. betreten hat und darin verweilt hat, ohne dort Eigentümer oder Mieter eines Parkplatzes zu sein, hat er gegen den Willen der Berechtigten, die Stadt Q., gehandelt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, war ihm doch bewusst, dass sein Eindringen in den und das Verweilen im privaten Teil des Parkhauses «M.» nicht von der Zweckbestimmung dieses Parkhauses abgedeckt war. Somit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.