2.6. 2.6.1. Betreffend den Vorwurf in der Anklageziffer 2.3 gesteht der Beschuldigte ein, sich im Parkhaus «M.» bzw. einem Teil davon, wo er nichts zu suchen hatte, aufgehalten zu haben (GA act. 285.20; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auf die Aussagen von O. und P. kommt es somit nicht an und es wird auch nicht darauf abgestellt. Mithin ist nicht weiter auf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sein Konfrontationsrecht betreffend diese beiden vorgenannten Personen verletzt worden sei (Berufungsantwort S. 2 f.), einzugehen. - 11 -