Dass er die Toilette der L. nur deshalb aufgesucht haben will, weil es dringend gewesen sei, vermag sein Handeln nicht zu rechtfertigen. So geht aus seinen unterschiedlichen und darüber hinaus widersprüchlichen Aussagen (so sagte er einerseits aus, die Toilette der L. aufgesucht zu haben, weil es bei den Toilettenanlagen der N. zu viele Leute gehabt habe [UA act. 86] bzw. weil es bei der Toilette in der Unterführung beim Bahnhof in T. einen Blutfleck gehabt habe und er für die Benützung der Toilette der N. einen Franken gebraucht hätte [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7]) hervor, dass er ohne Weiteres Möglichkeiten gehabt hätte, andere Toiletten als die der L. aufzusuchen