Indem der Beschuldigte am 23. April 2020 wissentlich und willentlich gegen das am 3. Juli 2019 für sämtliche Filialen der L. erlassene Hausverbot (UA act. 81) verstossen hat, ist er gegen den Willen der Berechtigten, vorliegend die L., in deren Toilettenanlage (vgl. GA act. 201) eingedrungen, wodurch er den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Sodann hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, hat er doch eingestanden, trotz des ihm bekannten Hausverbots bewusst die Toilette der L. benutzt zu haben (UA act. 86; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.).