2.5. 2.5.1. In Bezug auf den Vorwurf der Anklageziffer 2.2 gesteht der Beschuldigte ein, die Toilettenanlage der L. in Kenntnis des Hausverbots betreten zu haben. Er bringt jedoch vor, dass er dringend eine Toilette habe aufsuchen müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). 2.5.2. Die L. hat am 27. April 2020 und somit fristgerecht einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs gestellt (UA act. 79 f.).