Wie bereits vorgängig in E. 1.6 dargelegt, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte sich am 18. Oktober 2019 in das Sportausbildungszentrum B. begeben hat, um dort Vermögenswerte zu entwenden. Da er das Zentrum mit der (alleinigen) Absicht, Diebstähle zu begehen, betreten hat, hat er gegen den Willen der Einwohnergemeinde T. als Trägerin des Hausrechts gehandelt. Dass das Sportausbildungszentrum nicht abgeschlossen war (GA act. 285.4), vermag entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.4), nichts daran zu ändern, hatte der Beschuldigte im Sportausbildungszentrum doch nichts zu suchen und ist auszuschliessen, dass er sich bloss versehentlich dorthin begeben hatte.