2.4.2. Die Einwohnergemeinde T. hat am 18. November 2019 fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 42). Aus dem Grundbuchauszug der Liegenschaft R.(GA act. 204) wie auch aus dem Reglement der Miteigentümergemeinschaft Sportausbildungszentrum B. (GA act. 206 ff.) geht hervor, dass die Einwohnergemeinde T. Miteigentümerin zur Hälfte am Sportausbildungszentrum ist. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist jeder Miteigentümer berechtigt, selbstständig Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Die Einwohnergemeinde T. war somit berechtigt, in eigenem Namen Strafantrag zu stellen.