2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte macht betreffend den Vorwurf der Anklageziffer 2.1 geltend, dass die Turnhalle an Wochentagen geöffnet sei, weshalb die Turnhalle am Freitag, 18. Oktober 2019, für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Aufgrund dessen habe er die Turnhalle nicht gegen den Willen des Berechtigten betreten, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15; Berufungsantwort S. 2).