ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt. Wer mit der Absicht, einen Diebstahl oder eine andere Straftat zu begehen, ein Verkaufsgeschäft oder ein Sportzentrum betritt, handelt offensichtlich gegen den Willen des Berechtigten. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1).