Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageziffer 2.3 vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 16. Juni 2020 um 19.38 Uhr wissentlich und willentlich den privaten, abgeschlossenen Teil des Parkhauses «M.» in Q. betreten und darin verweilt habe. Dies, obwohl ihm die fehlende Zutrittsberechtigung bekannt gewesen sei.