In der Anklageziffer 2.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 23. April 2020 um 13.30 Uhr wissentlich und willentlich die Toilettenanlage der L.-Filiale in T. betreten habe, obwohl ihm am 3. Juli 2019 ein Hausverbot für alle Filialen der L. erteilt worden sei. Ihm seien das Hausverbot und die fehlende Zutrittsberechtigung bekannt gewesen.