Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zusätzlich betreffend die Anklageziffern 2.1 und 2.2 des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 2.1 vor, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 18. Oktober 2019 gegen 15.35 Uhr die Garderoben des Sportausbildungszentrums B. an der X-Strasse in R. wissentlich und willentlich zum Zweck des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls betreten habe.