Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Somit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 -8- StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB hinsichtlich der Anklageziffern 2.1 und 2.2 freigesprochen und hinsichtlich der Anklageziffer 2.3 schuldig gesprochen.