Sodann hat der Beschuldigte, indem er in der Herrengarderobe mindestens eine weitere Sporttasche sowie Kleidungsstücke durchsucht hat, wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungsabsicht und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung versucht, Vermögenswerte zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Auch diesbezüglich ist gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund fehlender konkreter Gegenindizien von einem Eventualvorsatz auszugehen, welcher den Grenzwert eines Deliktsbetrags von mehr als Fr. 300.00 deutlich übersteigt, was die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB ausschliesst.