So ist auch beim vorliegenden Diebstahl, bei welchem im Übrigen aufgrund der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Nähe und des auf einem einheitlichen Willensakt beruhenden Tätigwerden des Beschuldigten von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3), ein Eventualvorsatz, welcher den Grenzwert des Deliktsbetrags von Fr. 300.00 übersteigt, zu bejahen. Dass vorliegend lediglich Schülerinnen bestohlen worden sind, vermag daran nichts zu ändern, führen solche doch heutzutage üblicherweise Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als Fr. 300.00 mit sich, wie beispielsweise Smartphones. Hinzukommt, dass der Beschuldigte nicht wissen konnte, ob er jeweils eine