Unter Berücksichtigung der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, führt die aufgrund des Gesamtwerts von Fr. 122.25 gegebene objektive Geringfügigkeit nicht dazu, dass ein geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB anzunehmen wäre. So ist auch beim vorliegenden Diebstahl, bei welchem im Übrigen aufgrund der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Nähe und des auf einem einheitlichen Willensakt beruhenden Tätigwerden des Beschuldigten von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3), ein Eventualvorsatz, welcher den Grenzwert des Deliktsbetrags von Fr. 300.00 übersteigt, zu bejahen.