Indem er am 18. Oktober 2019 in der Damengarderobe des Sportausbildungszentrums B. wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungsabsicht G. MKD 4'000.00, D. Bargeld im Wert von Fr. 20.25 sowie REKA-Schecks im Wert von Fr. 30.00 und E. Bargeld im Wert von Fr. 2.00 weggenommen und sich angeeignet hat, um sich um deren Wert zu bereichern, hat er den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, führt die aufgrund des Gesamtwerts von Fr. 122.25 gegebene objektive Geringfügigkeit nicht dazu, dass ein geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB anzunehmen wäre.