Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die REKA-Schecks entweder von der Bewährungshilfe erhalten oder im Zug gefunden zu haben (GA act. 285.11). Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er seine Täterschaft bestreitet, sind in keiner Weise glaubhaft, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. -7- Insgesamt bestehen bei freier Würdigung aller Beweise und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.