Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er wiederum aus, das Geld stamme von einem guten Kollegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Auch betreffend die Herkunft der REKA-Schecks liegen sich widersprechende Aussagen vor. So hat der Beschuldigte an seiner ersten Einvernahme angegeben, er habe diese an einem Schalter am Bahnhof Q. bezogen (UA act. 50 ff.). An seiner zweiten Einvernahme führte er dagegen aus, nicht sicher zu sein, ob er die REKA-Schecks von der Bewährungshilfe erhalten habe (UA act. 57). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die REKA-Schecks entweder von der Bewährungshilfe erhalten oder im Zug gefunden zu haben (GA act. 285.11).