Weiter sind auch seine Angaben zur Herkunft der Vermögenswerte, die er bei der polizeilichen Anhaltung auf sich getragen hatte, unglaubhaft. An seiner polizeilichen Einvernahme vom tt.mm.2019 gab er zu Protokoll, die mazedonischen Dinar am Tag vor seiner Anhaltung von einem Freund namens K. erhalten zu haben (UA act. 50 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er im Widerspruch dazu an, den Namen derjenigen Person, welche ihm die mazedonischen Dinar gegeben habe, nie gekannt zu haben (GA act. 285.10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er wiederum aus, das Geld stamme von einem guten Kollegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).