So kann ihm aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht geglaubt werden, dass er stattdessen zuerst bei seinem Freund I. und anschliessend bei einem Freund namens J. zuhause gewesen sein soll, dessen Nachnamen und Adresse er jedoch nicht kenne (UA act. 49 f.). Wäre der Beschuldigte tatsächlich bei seinem Freund namens J. zuhause gewesen, so wäre zu erwarten, dass er sowohl dessen Nachnamen wie auch dessen Adresse kennen würde. Weiter sind auch seine Angaben zur Herkunft der Vermögenswerte, die er bei der polizeilichen Anhaltung auf sich getragen hatte, unglaubhaft.