Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er bestreitet, am 18. Oktober 2019 im Sportausbildungszentrum B. gewesen zu sein (UA act. 48 ff.; 55 ff.; GA act. 285.8 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.), sind als offensichtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So kann ihm aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht geglaubt werden, dass er stattdessen zuerst bei seinem Freund I. und anschliessend bei einem Freund namens J. zuhause gewesen sein soll, dessen Nachnamen und Adresse er jedoch nicht kenne (UA act.