Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der als Zeuge einvernommene F. den Beschuldigten fälschlicherweise anschuldigen sollte. Insbesondere war sich der Zeuge auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu 100 Prozent sicher war, dass -6- es sich bei der aus der Garderobe flüchtenden Person um den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten gehandelt hat.