Ein Lehrer habe zudem bemerkt, dass seine Tasche in der Männergarderobe durchsucht worden sei, wobei ebenfalls nichts weggenommen worden sei. Der Beschuldigte habe ca. zehn bis 15 Minuten später von der Regionalpolizei in S. angehalten werden können. F. gab weiter an, den Beschuldigten deshalb erkannt zu haben, weil letztgenannter ihm von der Arbeit her bekannt sei, da dieser bereits in der Vergangenheit andere Delikte begangen habe. So habe F. den Beschuldigten etwa zwei bis vier Wochen vor diesem Vorfall im Sportausbildungszentrum B. verhaftet (UA act. 66 ff.; GA act. 285.3 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).