Für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen in erster Linie die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Polizeibeamten F., welcher sich am 18. Oktober 2019 aus privaten Gründen im Sportausbildungszentrum aufhielt. So hat dieser zu Protokoll gegeben, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte aus der Männergarderobe weggerannt sei. Zuerst habe F. den Beschuldigten lediglich von hinten gesehen, wobei er ihn jedoch bereits in diesem Zeitpunkt erkannt habe. Er habe den Namen des Beschuldigten, den er von früheren Vorfällen her kannte, gerufen, woraufhin dieser sich kurz umgedreht habe. In diesem Moment sei für F. klar gewesen, dass es sich unzweifelhaft um den