Dies bedeutet, dass der Täter selbst bei objektiver Geringfügigkeit nicht in den Genuss der Privilegierung gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB gelangt, wenn sein Vorsatz auf einen über der Schwelle von Fr. 300.00 liegenden Vermögenswert gerichtet ist (BGE 123 IV 113 E. 3f; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Bei einem Taschen-, Geldbeutel- aber auch Einbruchdiebstahl wird ohne konkrete Gegenindizien Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag angenommen, was die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; BGE 123 IV 197 E. 2c).