Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft. Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung von Geringfügigkeit aus, wenn der Vermögenswert nicht mehr als Fr. 300.00 beträgt (BGE 142 IV 129 = Pra 2016 Nr. 84 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.1). Aus dem Gesetzeswortlaut «richtet sich» folgt, dass Geringfügigkeit nur bejaht wird, wenn sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auch auf die Geringfügigkeit erstreckt. Dies bedeutet, dass der Täter selbst bei objektiver Geringfügigkeit nicht in den Genuss der Privilegierung gemäss Art.