3.2. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. -3- 3.3. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 13. September 2022 zog die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihren mit Berufungserklärung gestellten Antrag, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen, zurück. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. November 2022 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei abzuweisen.