3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Beschuldigte sei zusätzlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffern 2.1 und 2.2) schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und es sei gestützt auf Art. 66a StGB, eventualiter gestützt auf Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen.