Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.183 (ST.2020.73; STA.2020.22) Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Bosnien-Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 16. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. Das Bezirksgericht Brugg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 9. November 2021 vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei (Anklageziffern 2.1 und 2.2) und des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 2.3) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig. Der Beschuldigte wurde als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen, wurde nicht eingetreten. Weiter wurde auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet und die Zivilforderung der Privatklägerin Stadt Q. auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. August 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach, der Beschuldigte sei zusätzlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffern 2.1 und 2.2) schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und es sei gestützt auf Art. 66a StGB, eventualiter gestützt auf Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. -3- 3.3. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 13. September 2022 zog die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihren mit Berufungserklärung gestellten Antrag, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen, zurück. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. November 2022 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei abzuweisen. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizu- sprechen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls strafbar gemacht zu haben, indem er am 18. Oktober 2019 gegen 15.35 Uhr in der Damengarderobe des Sportausbildungszentrums B. an der X-Strasse in R. diverse Sporttaschen von sich im Sportunterricht befindenden Schülerinnen durchsucht und dabei zum Nachteil von C. MKD 4'000.00 (mazedonische Denar) im Wert von ca. Fr. 70.00, zum Nachteil von D. Bargeld im Wert von Fr. 20.25 sowie REKA-Schecks im Wert von Fr. 30.00 und zum Nachteil von E. Bargeld im Wert von Fr. 2.00 an sich genommen habe. Daraufhin habe er sich in die Herrengarderobe begeben, um dort weitere Sporttaschen zu durchsuchen, wobei er vom aus privaten Gründen anwesenden Polizeibeamten F. überrascht worden sei und fluchtartig die Garderobe mit den Vermögenswerten verlassen habe, um diese zu behalten und für sich zu verwenden. -4- 1.3. Der Beschuldigte bestreitet, sich am 18. Oktober 2019 in der Garderobe des Sportausbildungszentrums B. aufgehalten und dort Vermögenswerte entwendet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). 1.4. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Neben Vorsatz muss eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft. Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung von Geringfügigkeit aus, wenn der Vermögenswert nicht mehr als Fr. 300.00 beträgt (BGE 142 IV 129 = Pra 2016 Nr. 84 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.1). Aus dem Gesetzeswortlaut «richtet sich» folgt, dass Geringfügigkeit nur bejaht wird, wenn sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auch auf die Geringfügigkeit erstreckt. Dies bedeutet, dass der Täter selbst bei objektiver Geringfügigkeit nicht in den Genuss der Privilegierung gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB gelangt, wenn sein Vorsatz auf einen über der Schwelle von Fr. 300.00 liegenden Vermögenswert gerichtet ist (BGE 123 IV 113 E. 3f; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Bei einem Taschen-, Geldbeutel- aber auch Einbruchdiebstahl wird ohne konkrete Gegenindizien Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag angenommen, was die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; BGE 123 IV 197 E. 2c). Eine versuchte Tatbegehung liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 1.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den -5- Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 1.6. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Oktober 2019 gegen 15.35 Uhr in der Damen- garderobe des Sportausbildungszentrums B. G., D. und E. Bargeld und REKA-Schecks im Gesamtwert von Fr. 122.25 zur Aneignung weggenommen und anschliessend in der Herrengarderobe eine weitere Sporttasche in der Absicht, weitere Vermögenswerte zu entwenden, durchsucht hat: Für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen in erster Linie die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Polizeibeamten F., welcher sich am 18. Oktober 2019 aus privaten Gründen im Sportausbildungszentrum aufhielt. So hat dieser zu Protokoll gegeben, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte aus der Männergarderobe weggerannt sei. Zuerst habe F. den Beschuldigten lediglich von hinten gesehen, wobei er ihn jedoch bereits in diesem Zeitpunkt erkannt habe. Er habe den Namen des Beschuldigten, den er von früheren Vorfällen her kannte, gerufen, woraufhin dieser sich kurz umgedreht habe. In diesem Moment sei für F. klar gewesen, dass es sich unzweifelhaft um den Beschuldigten handle. Er sei sich zu 100 Prozent sicher, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe. Der Beschuldigte sei dann weggerannt, weshalb F. die Polizei angerufen und eine Personenbeschreibung des Beschuldigten durchgegeben habe. Die Diebstähle an sich habe F. nicht beobachten können. In der Garderobe seien sämtliche Kleider auf dem Boden gelegen und auch seine eigenen Kleider seien durchwühlt gewesen, wobei ihm aber nichts entwendet worden sei. Ein Lehrer habe zudem bemerkt, dass seine Tasche in der Männergarderobe durchsucht worden sei, wobei ebenfalls nichts weggenommen worden sei. Der Beschuldigte habe ca. zehn bis 15 Minuten später von der Regionalpolizei in S. angehalten werden können. F. gab weiter an, den Beschuldigten deshalb erkannt zu haben, weil letztgenannter ihm von der Arbeit her bekannt sei, da dieser bereits in der Vergangenheit andere Delikte begangen habe. So habe F. den Beschuldigten etwa zwei bis vier Wochen vor diesem Vorfall im Sportausbildungszentrum B. verhaftet (UA act. 66 ff.; GA act. 285.3 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der als Zeuge einvernommene F. den Beschuldigten fälschlicherweise anschuldigen sollte. Insbesondere war sich der Zeuge auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu 100 Prozent sicher war, dass -6- es sich bei der aus der Garderobe flüchtenden Person um den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten gehandelt hat. Im Einklang mit den Zeugenaussagen von F. steht sodann das beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung, welche nur wenige Minuten nach der Tatbegehung stattgefunden hat, gefundene Deliktsgut. So trug der Beschuldigte rund MKD 4'000.00 sowie Bargeld im Wert von Fr. 20.25 und REKA-Schecks im Wert von Fr. 30.00 auf sich (UA act. 34 f.; 45 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dem Polizeirapport vom tt.mm.2019 zufolge bei seiner Anhaltung stark ausser Atem sowie verschwitzt gewesen sei (UA act. 35), was sich dadurch erklären lässt, dass er nur wenige Minuten nach seiner Tatbegehung und somit auf der Flucht angehalten werden konnte. Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er bestreitet, am 18. Oktober 2019 im Sportausbildungszentrum B. gewesen zu sein (UA act. 48 ff.; 55 ff.; GA act. 285.8 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.), sind als offensichtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So kann ihm aufgrund der vorgängigen Ausführungen nicht geglaubt werden, dass er stattdessen zuerst bei seinem Freund I. und anschliessend bei einem Freund namens J. zuhause gewesen sein soll, dessen Nachnamen und Adresse er jedoch nicht kenne (UA act. 49 f.). Wäre der Beschuldigte tatsächlich bei seinem Freund namens J. zuhause gewesen, so wäre zu erwarten, dass er sowohl dessen Nachnamen wie auch dessen Adresse kennen würde. Weiter sind auch seine Angaben zur Herkunft der Vermögenswerte, die er bei der polizeilichen Anhaltung auf sich getragen hatte, unglaubhaft. An seiner polizeilichen Einvernahme vom tt.mm.2019 gab er zu Protokoll, die mazedonischen Dinar am Tag vor seiner Anhaltung von einem Freund namens K. erhalten zu haben (UA act. 50 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er im Widerspruch dazu an, den Namen derjenigen Person, welche ihm die mazedonischen Dinar gegeben habe, nie gekannt zu haben (GA act. 285.10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er wiederum aus, das Geld stamme von einem guten Kollegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Auch betreffend die Herkunft der REKA-Schecks liegen sich widersprechende Aussagen vor. So hat der Beschuldigte an seiner ersten Einvernahme angegeben, er habe diese an einem Schalter am Bahnhof Q. bezogen (UA act. 50 ff.). An seiner zweiten Einvernahme führte er dagegen aus, nicht sicher zu sein, ob er die REKA-Schecks von der Bewährungshilfe erhalten habe (UA act. 57). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die REKA-Schecks entweder von der Bewährungshilfe erhalten oder im Zug gefunden zu haben (GA act. 285.11). Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er seine Täterschaft bestreitet, sind in keiner Weise glaubhaft, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. -7- Insgesamt bestehen bei freier Würdigung aller Beweise und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. 1.7. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er am 18. Oktober 2019 in der Damengarderobe des Sportausbildungszentrums B. wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungsabsicht G. MKD 4'000.00, D. Bargeld im Wert von Fr. 20.25 sowie REKA-Schecks im Wert von Fr. 30.00 und E. Bargeld im Wert von Fr. 2.00 weggenommen und sich angeeignet hat, um sich um deren Wert zu bereichern, hat er den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, führt die aufgrund des Gesamtwerts von Fr. 122.25 gegebene objektive Geringfügigkeit nicht dazu, dass ein geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB anzunehmen wäre. So ist auch beim vorliegenden Diebstahl, bei welchem im Übrigen aufgrund der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Nähe und des auf einem einheitlichen Willensakt beruhenden Tätigwerden des Beschuldigten von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3), ein Eventualvorsatz, welcher den Grenzwert des Deliktsbetrags von Fr. 300.00 übersteigt, zu bejahen. Dass vorliegend lediglich Schülerinnen bestohlen worden sind, vermag daran nichts zu ändern, führen solche doch heutzutage üblicherweise Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als Fr. 300.00 mit sich, wie beispielsweise Smartphones. Hinzukommt, dass der Beschuldigte nicht wissen konnte, ob er jeweils eine Sporttasche eines Erwachsenen oder eines Schülers durchsuchte, waren doch beispielsweise auch Lehrer oder Drittpersonen, wie F., im Sportausbildungszentrum anwesend. Sodann hat der Beschuldigte, indem er in der Herrengarderobe mindestens eine weitere Sporttasche sowie Kleidungsstücke durchsucht hat, wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungsabsicht und der Absicht unrechtmässiger Bereicherung versucht, Vermögenswerte zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Auch diesbezüglich ist gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund fehlender konkreter Gegenindizien von einem Eventualvorsatz auszugehen, welcher den Grenzwert eines Deliktsbetrags von mehr als Fr. 300.00 deutlich übersteigt, was die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB ausschliesst. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Somit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 -8- StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB hinsichtlich der Anklageziffern 2.1 und 2.2 freigesprochen und hinsichtlich der Anklageziffer 2.3 schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zusätzlich betreffend die Anklageziffern 2.1 und 2.2 des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 2.1 vor, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 18. Oktober 2019 gegen 15.35 Uhr die Garderoben des Sportausbildungszentrums B. an der X-Strasse in R. wissentlich und willentlich zum Zweck des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls betreten habe. In der Anklageziffer 2.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 23. April 2020 um 13.30 Uhr wissentlich und willentlich die Toilettenanlage der L.-Filiale in T. betreten habe, obwohl ihm am 3. Juli 2019 ein Hausverbot für alle Filialen der L. erteilt worden sei. Ihm seien das Hausverbot und die fehlende Zutrittsberechtigung bekannt gewesen. Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageziffer 2.3 vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 16. Juni 2020 um 19.38 Uhr wissentlich und willentlich den privaten, abgeschlossenen Teil des Parkhauses «M.» in Q. betreten und darin verweilt habe. Dies, obwohl ihm die fehlende Zutrittsberechtigung bekannt gewesen sei. 2.3. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und -9- ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt. Wer mit der Absicht, einen Diebstahl oder eine andere Straftat zu begehen, ein Verkaufsgeschäft oder ein Sportzentrum betritt, handelt offensichtlich gegen den Willen des Berechtigten. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1). 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte macht betreffend den Vorwurf der Anklageziffer 2.1 geltend, dass die Turnhalle an Wochentagen geöffnet sei, weshalb die Turnhalle am Freitag, 18. Oktober 2019, für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Aufgrund dessen habe er die Turnhalle nicht gegen den Willen des Berechtigten betreten, weshalb der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15; Berufungsantwort S. 2). 2.4.2. Die Einwohnergemeinde T. hat am 18. November 2019 fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 42). Aus dem Grundbuchauszug der Liegenschaft R.(GA act. 204) wie auch aus dem Reglement der Miteigentümergemeinschaft Sportausbildungszentrum B. (GA act. 206 ff.) geht hervor, dass die Einwohnergemeinde T. Miteigentümerin zur Hälfte am Sportausbildungszentrum ist. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist jeder Miteigentümer berechtigt, selbstständig Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Die Einwohnergemeinde T. war somit berechtigt, in eigenem Namen Strafantrag zu stellen. Wie bereits vorgängig in E. 1.6 dargelegt, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte sich am 18. Oktober 2019 in das Sportausbildungszentrum B. begeben hat, um dort Vermögenswerte zu entwenden. Da er das Zentrum mit der (alleinigen) Absicht, Diebstähle zu begehen, betreten hat, hat er gegen den Willen der Einwohnergemeinde T. als Trägerin des Hausrechts gehandelt. Dass das Sportausbildungs- zentrum nicht abgeschlossen war (GA act. 285.4), vermag entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.4), nichts daran zu ändern, hatte der Beschuldigte im Sportausbildungszentrum doch nichts zu suchen und ist auszuschliessen, dass er sich bloss versehentlich dorthin begeben hatte. Vielmehr hat er das Sportausbildungszentrum mit der Absicht betreten, dort Diebstähle zu begehen. Folglich hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. - 10 - 2.5. 2.5.1. In Bezug auf den Vorwurf der Anklageziffer 2.2 gesteht der Beschuldigte ein, die Toilettenanlage der L. in Kenntnis des Hausverbots betreten zu haben. Er bringt jedoch vor, dass er dringend eine Toilette habe aufsuchen müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). 2.5.2. Die L. hat am 27. April 2020 und somit fristgerecht einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs gestellt (UA act. 79 f.). Indem der Beschuldigte am 23. April 2020 wissentlich und willentlich gegen das am 3. Juli 2019 für sämtliche Filialen der L. erlassene Hausverbot (UA act. 81) verstossen hat, ist er gegen den Willen der Berechtigten, vorliegend die L., in deren Toilettenanlage (vgl. GA act. 201) eingedrungen, wodurch er den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat. Sodann hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, hat er doch eingestanden, trotz des ihm bekannten Hausverbots bewusst die Toilette der L. benutzt zu haben (UA act. 86; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Dass er die Toilette der L. nur deshalb aufgesucht haben will, weil es dringend gewesen sei, vermag sein Handeln nicht zu rechtfertigen. So geht aus seinen unterschiedlichen und darüber hinaus widersprüchlichen Aussagen (so sagte er einerseits aus, die Toilette der L. aufgesucht zu haben, weil es bei den Toilettenanlagen der N. zu viele Leute gehabt habe [UA act. 86] bzw. weil es bei der Toilette in der Unterführung beim Bahnhof in T. einen Blutfleck gehabt habe und er für die Benützung der Toilette der N. einen Franken gebraucht hätte [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7]) hervor, dass er ohne Weiteres Möglichkeiten gehabt hätte, andere Toiletten als die der L. aufzusuchen. Folglich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.6. 2.6.1. Betreffend den Vorwurf in der Anklageziffer 2.3 gesteht der Beschuldigte ein, sich im Parkhaus «M.» bzw. einem Teil davon, wo er nichts zu suchen hatte, aufgehalten zu haben (GA act. 285.20; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auf die Aussagen von O. und P. kommt es somit nicht an und es wird auch nicht darauf abgestellt. Mithin ist nicht weiter auf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sein Konfrontationsrecht betreffend diese beiden vorgenannten Personen verletzt worden sei (Berufungsantwort S. 2 f.), einzugehen. - 11 - 2.6.2. Die Stadt Q. hat am 19. Juni 2020 fristgerecht einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruch gestellt (UA act. 105). Indem der Beschuldigte am 16. Juni 2020 den privaten, abgeschlossenen Teil des Parkhauses «M.» in Q. betreten hat und darin verweilt hat, ohne dort Eigentümer oder Mieter eines Parkplatzes zu sein, hat er gegen den Willen der Berechtigten, die Stadt Q., gehandelt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, war ihm doch bewusst, dass sein Eindringen in den und das Verweilen im privaten Teil des Parkhauses «M.» nicht von der Zweckbestimmung dieses Parkhauses abgedeckt war. Somit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 2.1, 2.2 und 2.3 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Wider- handlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG strafbar gemacht zu haben, indem er am 25. August 2019 um 13.28 Uhr den Zug der SBB (Kurs Nr. 8753) auf der Strecke Döttingen bis Baden sowie am 12. Oktober 2019 um 13.36 Uhr den Zug der SBB (Kurs Nr. 8746) auf der Strecke Turgi bis Klingnau benutzt habe, ohne über einen gültigen Fahrausweis verfügt zu haben, was er gewusst und gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. 3.3. Der Beschuldigte bestreitet, am 25. August 2019 sowie am 12. Oktober 2019 ohne gültigen Fahrausweis Zug gefahren zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). - 12 - 3.4. Der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. 3.5. Die SBB hat am 25. November 2019 und somit fristgerecht einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 90 f.). Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 25. August 2019 sowie am 12. Oktober 2019 ohne gültigen Fahrausweis Zug gefahren ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis» vom 25. August 2019, auf welchem der Vor- und Nachname des Beschuldigten sowie seine frühere Adresse, X-Strasse 17 in U., an welcher er bis Ende August 2017 wohnhaft war, wie auch seine ID-Nummer aufgeführt ist (UA act. 92). Die darauf vorhandene Unterschrift entspricht den weiteren in den Akten vorhandenen Unterschriften des Beschuldigten (vgl. UA act. 53; 61; 81; 89). Dasselbe ergibt sich aus dem Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis» vom 12. Oktober 2019 in Kombination mit dem dazugehörigen Personalienblatt (UA act. 93 f.), welches der Beschuldigte eigenhändig ausgefüllt und unterschrieben hat. Dass der Beschuldigte dabei teilweise seinen Vor- und teilweise seinen Nachnamen voranstellt (vgl. UA act. 53, 61), vermag nichts daran zu ändern. Hervorzuheben ist, dass die Unterschrift des Beschuldigten immer in Blockschrift niedergeschrieben wurde und dass sich beispielsweise bei einem genauen Vergleich der Unterschriften auf dem Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis» (UA act. 92), auf dem Personenblatt (UA act. 94) und auf dem Hausverbot der L. (UA act. 81) zeigt, dass die Unterschriften denselben Buchstaben «v» aufweisen, dessen Strich auf der linken Seite kürzer ist, als auf der rechten Seite. Weiter sticht bei diesem Vergleich ins Auge, dass beim Vornamen jeweils die Buchstaben «e» und «m» in einem Zug niedergeschrieben worden sein müssen, da diese verbunden sind. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen hat das Obergericht mit der Vorinstanz keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Dokument «Reise ohne gültigen Fahrausweis» am 25. August 2019 sowie das Personalienblatt am 12. Oktober 2019 unterschrieben und damit bestätigt hat, an diesen Tagen ohne gültigen Fahrausweis gefahren zu sein. Dass auf dem Dokument «Reisen ohne gültigen Fahrausweis» vom 25. August 2019 ein falsches Geburtsdatum aufgeführt ist, vermag keine Zweifel daran aufkommen zu lassen. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, handelt es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach möglicherweise eine Drittperson seine Identitätskarte, welche er nicht mehr habe, vorgezeigt und falsche Angaben gemacht haben könnte (GA act. 285.13; so ähnlich auch an der Berufungsverhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), um eine - 13 - reine Schutzbehauptung. So müsste diese Drittperson dem Beschuldigten sehr ähnlich aussehen, um dessen Identitätskarte benutzen zu können und es würde hinzukommen, dass diese im August 2019 hätte wissen müssen, dass der Beschuldigte zwei Jahre zuvor am X-Strasse 17 in U. wohnhaft war. Folglich ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 25. August 2019 sowie am 12. Oktober 2019 wissentlich und willentlich ohne gültigen Fahrausweis Zug gefahren ist. Dadurch hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand mehrfach erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die Übertretungen sind entgegen dem Beschuldigten auch noch nicht verjährt, sind zwischen den Fahrten und dem vorinstanzlichen Urteil doch noch keine drei Jahre vergangen (Art. 109 StGB; Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 197). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Er ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei – ausgehend von den zusätzlich beantragten Schuldsprüchen – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen (Berufungs- erklärung S. 1). Der Beschuldigte hat für den Fall, dass er nicht freige- sprochen werden sollte, keinen Antrag zur Strafzumessung gestellt (Berufungserklärung S. 2). 4.2. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 14 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird ausschliesslich mit Busse bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 15. Oktober 2002 wegen mehrfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Massnahme für Süchtige und geistig Abnorme verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wurde. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2018 wurde er sodann wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die beiden weiteren im Strafregisterauszug vorhandenen Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei zwar nicht um Vorstrafen handelt. Sie sind jedoch im Rahmen des Nachtatverhaltens des Beschuldigten als erheblich ungünstige Elemente zu berücksichtigen. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 31. Oktober 2019 wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG und mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Juli 2022 wurde er sodann wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. - 15 - Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafen des Beschuldigten, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So wurden bisher – nebst einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, deren bedingt ausgesprochener Strafvollzug im Nachhinein widerrufen wurde – bereits zwei mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen ausgefällt. Auch diese konnten ihn nicht von einer neuen Delinquenz abhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl sowie den Hausfriedens- bruch vom 18. Oktober 2019 nur neun Tage nach seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Baden begangen hat, mit welcher er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden ist. Den Hausfriedensbruch vom 16. Juni 2020 beging der Beschuldigte sodann lediglich 20 Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019. Hinzukommt, dass der Beschuldigte, offenbar völlig unbeeindruckt von den bisherigen Strafverfahren, weiterdelinquiert und deshalb am 6. Juli 2022 vom Gerichtspräsidium Baden wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Be- schimpfung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 und eine Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden ist (siehe aktueller Strafregisterauszug). Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen, der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und seinem Nachtatvorhalten davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind – bis auf die Übertretungen – für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. Für die Übertretungen ist kumulativ eine Busse auszusprechen. - 16 - 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für den in natürlicher Handlungseinheit begangenen Diebstahl der Vermögenswerte von G., D. und E. im Gesamtbetrag von Fr. 122.25 als konkret schwerste Straftat festzusetzen: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat am 18. Oktober 2019 in der Damengarderobe des Sportausbildungszentrums B. zwar nur gerade Fr. 122.25 erbeuten können. Sein Handeln war jedoch darauf gerichtet, möglichst viel zu erbeuten. Er erhoffte sich, in den durchsuchten Sporttaschen und Kleidungsstücken nicht nur Bargeld, sondern auch Schmuck, Uhren oder elektronische Geräte zu finden. Gerade der Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur Schweizer Bargeld, sondern auch REKA-Checks und ausländisches Bargeld gestohlen hat, zeigt auf, dass er nicht nur auf der Suche nach Schweizer Bargeld war. Mithin ist unter Verschuldensgesichtspunkten von einer nicht zu bagatellisierenden Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ging zwar nicht besonders raffiniert vor, jedoch planmässig. So hat er ganz bewusst eine Garderobe im Sportzentrum aufgesucht und zwar im Wissen darum, dass sich dort regelmässig unverschlossene Wertsachen finden lassen. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls hinausgegangen ist. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich der Diebstähle verfügte, zu berücksichtigen. So war er zwar zu diesem Zeitpunkt obdach- und arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Eine von ihm subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat er mit den Garderobendiebstählen – anstatt sich um ein legales Einkommen zu bemühen – den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg, um zu Geld zu kommen, gewählt. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, sowohl fremdes Eigentum als auch Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten - 17 - (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist für den Diebstahl in der Damengarderobe unter Berück- sichtigung der Absicht des Beschuldigten, möglichst viel – und somit mehrere hundert Franken, wenn nicht sogar mehrere tausend Franken – zu erbeuten, der Verwerflichkeit seines Handelns und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem knapp noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszugehen. 4.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für den versuchten Diebstahl in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte hat am 18. Oktober 2019 in der Herrengarderobe des Sportausbildungszentrums B. zumindest eine Sporttasche sowie Kleidungsstücke durchsucht und dabei versucht, Vermögenswerte zur Aneignung wegzunehmen, um sich um deren Wert unrechtmässig zu bereichern. Wie bereits oben ausgeführt, war sein Handeln auf die Erzielung einer möglichst hohen Deliktsbeute gerichtet. Auch betreffend die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns, die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten sowie das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt wäre für den vollendeten Diebstahl in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte wurde von F. überrascht, als er eine Sporttasche sowie Kleidungsstücke in der Herrengarderobe durchsuchte. Aufgrund dessen hat er von seinem Vorhaben abgelassen und ist geflüchtet. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Diebstahlsversuch - 18 - geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 1 Monat zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Diebstahl in der Männergarderobe mit dem Diebstahl in der Damengarderobe, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, in einem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Entsprechend geringer ist deshalb der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den versuchten Diebstahl eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 6 Monate. 4.5.3. Die Strafe ist für den am 18. Oktober 2019 begangenen Hausfriedensbruch in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen: Der Beschuldigte ist am 18. Oktober 2019 in die Frauen- und Herrengarderoben des Sportausbildungszentrums B. eingedrungen, wo er die vorgefundenen Sporttaschen und Kleider nach Wertsachen durchwühlt und zum Teil am Boden zerstreut zurückgelassen hat. Dadurch hat er nicht nur die Privatsphäre der die Garderobe nutzenden Personen verletzt, sondern diese nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Diese Folgen der Straftat sind für die Betroffenen vielfach gravierender als der eigentliche Diebstahlschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3) Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.1). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einzelstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch mit den (versuchten) Diebstählen einherging, was den Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs als geringer erscheinen lässt. Damit ist die Strafe für den Hausfriedensbruch um 2 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 19 - 4.5.4. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, mit denen er u.a. zu mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (siehe oben), straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Der Beschuldigte bestreitet mit allerlei abenteuerlich anmutenden und sich widersprechenden Geschichten auch noch im Berufungsverfahren konstant, am 18. Oktober 2019 im Sportausbildungszentrum anwesend gewesen zu sein und damit einhergehend seine Täterschaft. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen. Der heute 41-jährige Beschuldigte ist geschieden, kinderlos und befindet sich aktuell im Gefängnis im Strafvollzug. Er hat nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente. Zuvor war er auf Sozialhilfe angewiesen (UA act. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und 11). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 4.5.5. Der Beschuldigte hat die vorliegend neu zu beurteilenden (versuchten) Diebstähle und den Hausfriedensbruch im Sportausbildungszentrum am 18. Oktober 2019 und somit in einem Zeitpunkt verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden ist. Es liegt hinsichtlich dieser Delikte somit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die für die neu begangenen Straftaten auszusprechende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszu- sprechen ist. Handelt es sich – wie vorliegend – bei einer der neu zu beurteilenden Taten um die schwerste Straftat, ist diese um die rechtskräftige Grundstrafe - 20 - gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Freiheitsstrafe von 2 Monaten) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom Dezember 2019 E. 1.1). Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach zugrundeliegenden Straftaten stehen in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte festgelegte Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist um die rechtskräftige Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 2 Monaten) angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe 12 Monaten zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 2 Monaten abzuziehen, was eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 von 10 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 4.5.6. 4.5.6.1. Was die beiden Hausfriedensbrüche vom 23. April 2020 (L.) und vom 16. Juni 2020 (Parkhaus «M.») betrifft, so haben sich diese erst nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 zugetragen, weshalb diesbezüglich keine Zusatzstrafe, sondern eine unabhängige Strafe auszufällen ist (BGE 145 IV 1). Es ist hinsichtlich dieser beiden Hausfriedensbrüche auch keine Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Juli 2022 auszufällen, denn dieses Urteil ist erst nach dem Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. November 2021, gegen welches sich die vorliegende Berufung richtet, ergangen (vgl. BGE 138 IV 113, demzufolge für die Frage, ob ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, nicht das Berufungsurteil, sondern das Datum des Urteils der ersten Instanz massgebend). 4.5.6.2. Die Einsatzstrafe für die unabhängig auszusprechende Strafe ist für den Hausfriedensbruch vom 23. April 2020, bei welchem ein Hausverbot bestand hat, als konkret schwerste Straftat festzusetzen: Der Beschuldigte ist am 23. April 2020 in die Toilettenanlage der L. eingedrungen, obwohl ein Hausverbot bestanden hat. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist jedoch nicht über die blosse - 21 - Tatbestandserfüllung hinausgegangen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass dadurch die Privatsphäre oder das Sicherheitsgefühl anderer Personen verletzt worden ist, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei seinem Entscheid, sich über das Hausverbot hinwegzusetzen, verfügt hat, zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt (siehe dazu oben), wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Toiletten an einem anderen Ort aufzusuchen. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise noch leichten Tat- verschulden auszugehen, wofür eine angemessene Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 4.5.6.3. Die Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch vom 16. Juni 2020 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen: Der Beschuldigte ist am 16. Juni 2020 gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in den privaten Teil des Parkhauses «M.» in Q. eingedrungen. Auch hinsichtlich dieses Hausfriedensbruches ist die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten nicht über die blosse Tatbestands- erfüllung hinausgegangen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass dadurch die Privatsphäre oder das Sicherheitsgefühl anderer Personen (nachhaltig) verletzt worden ist, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte beim Betreten des privaten Teils der Parkgarage verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hatte denn auch keine wirklich plausible Erklärung, wieso er (und seine Kollegen) sich dort aufgehalten haben. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Hausfriedensbrüchen kein Zusammenhang besteht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat auf 2 Monate Freiheitsstrafe. 4.5.6.4. Die negative Täterkomponente erscheint hinsichtlich der beiden Hausfriedensbrüche, für die eine eigenständige Strafe auszufällen ist, als vernachlässigbar, zumal die negative Täterkomponente bereits bei der Zusatzstrafe umfassend berücksichtigt worden ist (siehe dazu oben). - 22 - Es bleibt bei den beiden Hausfriedensbrüchen vom 23. April 2020 und vom 16. Juni 2020 somit bei einer dem Verschulden angemessenen Gesamt- freiheitsstrafe von 2 Monaten. 4.5.7. Zusammengefasst ist eine teilweise Zusatzstrafe von 12 Monaten, bestehend aus der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 von 10 Monaten Freiheitsstrafe und der unabhängigen Freiheitsstrafe für die beiden Hausfriedensbrüche vom 23. April 2020 und vom 16. Juni 2020 von 2 Monaten, auszusprechen. 4.5.8. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Entscheids zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Der Beschuldigte ist – wie bereits vorgängig ausgeführt – mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Sein mehrseitiger Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Bewährungschancen wiederholt nicht genutzt hat. Weder die Geldstrafe noch mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen – und damit die schärfste Sanktion – vermochten ihn vor weiterer, einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Negativ ins Gewicht fällt weiter auch die Tatsache, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren nicht geständig war und sich weder einsichtig noch reuig gezeigt hat. Im Gegenteil gab der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage ungehemmt und mit erschreckender Selbstverständlichkeit jeweils neue abenteuerlich anmutende Versionen des Tatgeschehens zu Protokoll, mit welchen er seine Unschuld beteuerte. Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Sein Verhalten ist von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägt. Der Beschuldigte befindet sich zurzeit im Strafvollzug. Er ist verschuldet, erhält eine volle Invalidenrente und war zuvor auf Sozialhilfe angewiesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Für den Beschuldigten besteht sodann eine Vertretungsbeistandschaft. Er ist zudem geschieden, hat keine Kinder und hat seit seiner Jugend auch keinen Kontakt mehr mit - 23 - seinem in der Schweiz lebendem Vater und seiner Stiefmutter (UA 5 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Mithin sind keine stabilisierenden Faktoren persönlicher oder beruflicher Art ersichtlich, welche die Erwartung auf Bewährung begründen würden, weshalb dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und die Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt auszufällen ist. 4.6. 4.6.1. Für die beiden Übertretungen vom 25. August 2019 und 12. Oktober 2019 ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019, mit welcher der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt worden ist, eine Zusatzbusse auszusprechen: Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 53 Abs. 3 PBG werden mit Busse von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 bestraft. Der Beschuldigte hat am 25. August 2019 den Zug auf der Strecke Döttingen bis Baden sowie am 12. Oktober 2019 den Zug von Turgi bis Klingnau benutzt, ohne über gültige Fahrausweise zu verfügen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich seiner Fahrten ohne Billett verfügt hat, zu berücksichtigen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er sich kein Billett oder Abonnement gekauft hat oder überhaupt auf die Fahrten verzichtet hat. Vielmehr zeigt sich der Beschuldigte völlig gleichgültig gegenüber dem Erfordernis eines gültigen Billetts. Insgesamt ist ausgehend von einem noch knapp leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der wirtschaftlich angespannten Verhältnisse des Beschuldigten von angemessenen Einzelbussen von je Fr. 200.00 auszugehen. Die beiden Übertretungen stehen in keinem engen Zusammenhang, entsprechend hoch erscheint der jeweilige Gesamt- schuldbeitrag. Das gilt auch im Verhältnis zur Busse von Fr. 100.00, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 ausgesprochen worden ist. Im Rahmen der Asperation untereinander und bei der Bildung der Zusatzstrafe erscheint eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 400.00 als angemessen. Von dieser ist die rechtskräftige Busse von Fr. 100.00 in Abzug zu bringen, was eine Zusatzbusse von Fr. 300.00 ergibt. 4.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 3 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 24 - 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilweisen Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 von 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Berufungserklärung S. 1). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er hat mit den (versuchten) Diebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.4. Der heute 41-jährige Beschuldigte reiste im Oktober 1991 im Alter von 9 Jahren in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungs- bewilligung C (MIKA-Akten S. 4 ff.; S.466; GA act. 285.19; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Er hält sich demnach bereits seit 32 Jahren in der Schweiz auf und verbrachte hier auch seine prägenden Jugendjahre. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich - 25 - ist er gut integriert; er spricht gut (Schweizer-)Deutsch, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher schwach: Der kinderlose Beschuldigte ist seit dem Jahr 2008 geschieden und hat keine Kinder. In der Schweiz wohnen sein Vater, seine Stiefmutter sowie zwei seiner Brüder und eine Schwester (GA act. 285.16). Zu seinem Vater und seiner Stiefmutter hat er seit seiner Jugend keinen Kontakt mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Seit Juni 2019 besteht eine Vertretungsbeistandschaft. Die Beistandschaft umfasst die Aufgaben- bereiche, stets für eine geeignete Wohnsituation, für das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung besorgt zu sein und den Beschuldigten bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten sowie in administrativen Belangen zu vertreten (MIKA-Akten S. 399; UA act. 8; GA act. 285.16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im Gefängnis und war bis im November 2019 obdachlos, bevor er in V. eine Wohnung bezog. Im November 2021 war er im teilbetreuten Wohnzentrum H. wohnhaft (MIKA-Akten S. 398; GA act. 285.6). Über eine aktive Mitgliedschaft in einem Verein oder beispielsweise ein Engagement in einer gemeinnützigen Institution ist nichts bekannt. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unter- durchschnittlich: Er hat in der Schweiz eine Lehre als Maler absolviert und in der Folge an verschiedenen Orten als Maler gearbeitet, wobei er immer wieder auch arbeitslos war (MIKA-Akten S. 103, 149, 225, 292, 395; UA act. 6; GA act. 285.16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Infolge einer unfallbedingten Fussfraktur erfolgte im Oktober 2019 eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (MIKA-Akten S. 399; GA act. 285.6). Der Beschuldigte bezieht seit Anfang April 2020 eine ganze Invalidenrente, welche aktuell jedoch wegen seines Haftaufenthalts sistiert ist (MIKA-Akten S. 571; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Zuvor war er immer wieder auf Sozialhilfe angewiesen (MIKA-Akten S. 520 ff.). Weiter geht aus diversen Betreibungsregisterauszügen aus den Jahren 2022 hervor, dass insgesamt 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 90'000.00 bestehen (MIKA-Akten S. 498 ff.). Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich seine Verurteilungen aus. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 15. Oktober 2002 wegen mehrfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Massnahme für Süchtige und geistig Abnorme verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe zu Gunsten der - 26 - Massnahme aufgeschoben wurde. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. März 2018 wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Oktober 2018 wurde er sodann wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Oktober 2019 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG und mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Juli 2022 wurde er sodann wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Hinzukommt, dass der aktuelle Strafregisterauszug eine Strafuntersuchung datierend vom 1. November 2022 wegen Diebstahls beinhaltet (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Sodann geht aus den MIKA- Akten hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 24. November 2010 wegen Lernfahrt mit angetrunkenem Begleiter gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt wurde (MIKA-Akten S. 114 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. Januar 2011 wurde er sodann wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 118). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. März 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 166). Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Februar 2014 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 172). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. August 2014 wurde der Beschuldigte ebenfalls wegen des vorgenannten Delikts zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 181). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Januar 2015 wurde der Beschuldigte sodann wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG zu einer Busse von Fr. 80.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 189). Mit Strafbefehl - 27 - der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Februar 2015 wurde er wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 191). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Mai 2015 wurde er wegen desselben Delikts zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 198). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2015 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 200). Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Februar 2016 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 207). Wegen der Begehung desselben Delikts wurde er sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. August 2016 zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 217). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2016 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer Busse von Fr. 80.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 219). Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. September 2016 wegen desselben Delikts zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 222). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Oktober 2016 wurde er wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 236). Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Dezember 2016 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 241). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Juli 2017 wurde er wegen desselben Delikts zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 247). Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. September 2017 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 253). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Oktober 2017 wurde er sodann wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 256). Wie bereits vorgängig dargelegt, weist das Verhalten des Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die seit Jahren immer wieder delinquiert. Seine bisherigen Straftaten haben sich zwar nicht gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet. Hinsichtlich der von ihm - 28 - begangenen Vermögensdelikte erscheint er jedoch als eigentlich unbelehrbarer Wiederholungstäter. Insgesamt hat der Beschuldigte den Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht und verfügt in der Schweiz auch über ein – wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes – soziales Netz, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Integration sowie die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweist sich seine Integration hingegen als mangelhaft. 5.5. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Bosnisch, ist dort geboren und lebte dort bis zu seinem neunten Lebensjahr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Seine Mutter, sein Stiefvater sowie sein Stiefbruder leben in Bosnien-Herzegowina. Sein Heimatland besuchte er in der Vergangenheit mehrmals (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Mithin sind ihm die Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes zumindest nicht fremd. Dem Beschuldigten ist eine Invalidenrente zugesprochen worden. Damit ist er in seinem Heimatland nicht auf eine eigentliche Erwerbstätigkeit angewiesen. Seine gesundheitlichen Probleme lassen sich sodann auch in Bosnien- Herzegowina behandeln. 5.6. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen (versuchten) Diebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch – als Zusatzstrafe – zu einer einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihm begangene Katalogtat reiht sich quasi nahtlos in die sowohl vorher als auch nachher von ihm begangenen Vermögensdelikte ein, so dass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint. Entsprechend weist sein aktueller Strafregisterauszug denn auch sechs Seiten auf. Keine der bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen hat ihn vor weiterer Delinquenz abhalten können. Selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Brugg hat er einschlägig weiter- delinquiert. Dies führt die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und seinen Unwillen, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, deutlich vor Augen. Ihm ist deshalb eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen. Auch wenn sich die Straftaten des Beschuldigten bis anhin nicht gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet haben, so ist aufgrund seiner seit Jahren andauernden Delinquenz, von denen jeweils zahlreiche Personen in ihrem Vermögen und Sicher- heitsgefühl betroffen sind, und der hohen Rückfallgefahr von einer - 29 - erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 5.7. Insgesamt würde eine Landesverweisung den Beschuldigten, der seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier verwurzelt ist, in eine schwere persönliche Situation versetzen, womit ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen ist. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Art, Vielzahl und Regelmässigkeit der von ihm begangenen Straftaten sowie der sehr ungünstigen Legalprognose, aber auch der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Katalogtat noch um eine vergleichsweise weniger schwerwiegende und einmalige Tat handelt, ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. 5.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2), zumal für die Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend die von ihr beantragten zusätzlichen Schuldsprüche, die Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung und unterliegt lediglich betreffend die beantragte Bussenhöhe von Fr. 500.00. - 30 - Dabei handelt es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen, vollumfänglich. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit gerundet Fr. 2'710.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte betreffend sämtliche Anklagevorwürfe schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'494.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'168.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 31 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Stadt Q. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'710.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'494.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'168.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Yalin