von B. seien unwahr, weshalb der Strafbefehl vom 26. Juli 2021 «zurückzuziehen» und die Betreibung zu löschen sei, nicht zu hören (vgl. -4- Urteile des Bundesgerichts _1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3 f. und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5). Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obergericht beschliesst: