Der Gesuchsteller hat bereits anlässlich der vorläufigen Festnahme vom 6. Mai 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau festgehalten, dass die Anschuldigungen nicht wahr seien und B. lüge. Zudem hat er sich auch in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2021 auf den Standpunkt gestellt, B. weder mit den Füssen gegen ihren Oberschenkel getreten noch mit einem Messer bedroht zu haben – und anerkannte daher den ihm vorgehaltenen Sachverhalt explizit nicht – während er jedoch zugab, B. beschimpft zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er das auf Einsprache hin in einem gerichtlichen Verfahren nicht (erneut) hätte vorbringen können.