Es ist jedoch festzuhalten, dass die Aussagen von B., weder die belastenden noch die entlastenden, zu keinem Zeitpunkt in einem gerichtlichen Verfahren überprüft worden sind. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2021 dahingefallen und das zuständige Gericht hätte nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller am 6. Mai 2021 B. beschimpfte, mit einem Rüstmesser bedrohte und sie mehrmals mit dem Fuss gegen den Oberschenkel trat.