fang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3 und 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3). 2.3. Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, die Anschuldigungen von B., welche zum Strafbefehl vom 26. Juli 2021 geführt hätten, seien unwahr, was diese ebenfalls der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe.