2.2. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise, weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet.