1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller beantragt in seinem undatierten Gesuch sinngemäss die Revision des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2021. Der Gesuchsteller hat gegen den Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben.