1. A. (Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2021 wegen Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit unbekanntem Datum reichte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Schreiben ein, wonach obgenannter Strafbefehl «zurückgezogen» und die Betreibung gelöscht werden solle. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben dem Obergericht am 9. August 2022 zusammen mit den Akten weiter (Eingang am 10. August 2022). Das Obergericht zieht in Erwägung: