Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.182 (STA.2021.3164) Beschluss vom 6. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2021 wegen Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit unbekanntem Datum reichte der Gesuchsteller bei der Staatsanwalt- schaft Baden ein Schreiben ein, wonach obgenannter Strafbefehl «zurück- gezogen» und die Betreibung gelöscht werden solle. Die Staatsanwalt- schaft leitete dieses Schreiben dem Obergericht am 9. August 2022 zu- sammen mit den Akten weiter (Eingang am 10. August 2022). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Be- rufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller beantragt in seinem undatierten Gesuch sinngemäss die Revision des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2021. Der Gesuchsteller hat gegen den Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben. 2.2. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Per- son zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie die- sen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, bei- spielsweise, weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschul- digten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von An- -3- fang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleite- ten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Ver- schweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3 und 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3). 2.3. Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, die Anschuldigun- gen von B., welche zum Strafbefehl vom 26. Juli 2021 geführt hätten, seien unwahr, was diese ebenfalls der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe. 2.4. Es mag zwar sein, dass B. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2022 aussagte, sie habe den Gesuchsteller falsch angeschuldigt und dass diese in der Folge mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 10. Mai 2022 wegen mehrfacher falscher An- schuldigung verurteilt wurde. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Aussagen von B., weder die belastenden noch die entlastenden, zu keinem Zeitpunkt in einem gerichtlichen Verfahren überprüft worden sind. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2021 dahingefallen und das zustän- dige Gericht hätte nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller am 6. Mai 2021 B. beschimpfte, mit einem Rüstmesser bedrohte und sie mehrmals mit dem Fuss gegen den Oberschenkel trat. Der Gesuchsteller hat bereits anlässlich der vorläufigen Festnahme vom 6. Mai 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau festgehalten, dass die Anschuldigungen nicht wahr seien und B. lüge. Zudem hat er sich auch in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2021 auf den Standpunkt gestellt, B. weder mit den Füssen gegen ihren Oberschenkel getreten noch mit einem Messer bedroht zu haben – und anerkannte daher den ihm vorgehaltenen Sachverhalt explizit nicht – während er jedoch zugab, B. beschimpft zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er das auf Einsprache hin in einem gerichtlichen Verfahren nicht (erneut) hätte vorbringen können. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Mithin ist der Gesuchsteller unter den vorliegenden Umständen mit seinem Vorbringen, die Anschuldigungen von B. seien unwahr, weshalb der Strafbefehl vom 26. Juli 2021 «zurückzuziehen» und die Betreibung zu löschen sei, nicht zu hören (vgl. -4- Urteile des Bundesgerichts _1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3 f. und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5). Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfah- rens zu tragen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 6. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall