2.2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 bedingt ausgesprochene Strafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. - 13 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'868.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.