Vollzugs ausser Betracht fällt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit eine genügende Warnwirkung bestehen würde, um ihn von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, da er trotz Vorstrafe ein grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung offenbart und insbesondere noch während laufender Probezeit erneut delinquiert hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet.