Nachdem die mit vorliegendem Urteil ergehende Geldstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt auszusprechen ist und sodann auch der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs ausser Betracht fällt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit eine genügende Warnwirkung bestehen würde, um ihn von weiterer Straffälligkeit abzuhalten.