Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem die mit vorliegendem Urteil ergehende Geldstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt auszusprechen ist und sodann auch der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten