Auch der beantragte Verzicht auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 ausgesprochenen Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr ist nicht angebracht. Grundsätzlich erfordert das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen.