Mithin bestehen bei einer Gesamtwürdigung erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, denen mit der Vorinstanz – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse – mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist. Eine Reduzierung der Probezeit auf 2 Jahre, wie vom Beschuldigten beantragt (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.), fällt aufgrund der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ausser Betracht. - 11 -