Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte sich noch auf den Standpunkt gestellt, sich irrtümlicherweise bereits in der 50er-Zone gewähnt zu haben, was als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (siehe dazu oben). Von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht viel auszumachen. Mithin bestehen bei einer Gesamtwürdigung erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, denen mit der Vorinstanz – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse – mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist.