Der im Tatzeitpunkt im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vorbestrafte Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende grobe Verkehrsregelverletzung noch während laufender Probezeit begangen. Entgegen seinem Dafürhalten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4), ist seine Vorstrafe, welche im Strafregister eingetragen ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), sehr wohl zu berücksichtigen. Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte sich noch auf den Standpunkt gestellt, sich irrtümlicherweise bereits in der 50er-Zone gewähnt zu haben, was als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (siehe dazu oben).