Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist die Verbindungsbusse nicht auf Fr. 480.00 herabzusetzen (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5), sondern auf Fr. 600.00 zu belassen. Die Obergrenze der Verbindungsbusse ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf einen Fünftel der Gesamt- bzw. Kombinationsstrafe und nicht bloss der Hauptstrafe alleine festzusetzen, d.h. die bedingte Geldstrafe muss vorliegend mindestens 4/5 bzw. 80 % betragen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010 E. 6.1; 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 3.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.